Arbeitshilfe zum Stellen eines Eilantrages bei rechtswidrigem Verhalten der Ausländerbehörde bei Antragstellung nach §24 AufenthG von ukrainischen Drittstaatsangehörigen

Im Schreiben des BMI vom 5.9.2022 wird auf Seite 8 klargestellt, dass die Ausländerbehörden stets ein „Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG“ einzuleiten haben. Eine Umdeutung der Ausländerbehörde in einen Asylantrag ist unzulässig. Aus der Verpflichtung der Behörde zur Einleitung des Verfahrens zur Antragsstellung leitet sich eine Fiktionswirkung ab, den Antragstellenden ist also eine Fiktionsbescheinigung auszustellen.

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