Geflüchtete aus der Ukraine als potentielle Nebenkläger*innen und/ oder Zeug*innen in nationalen/ internationalen Strafverfahren
Rechtsanwalt Jens Dieckmann hat, in unserem Auftrag, ein Merkblatt zum Thema „was nach dem Völkerstrafrecht strafbar ist und welche Möglichkeiten Betroffene des Ukraine-Krieges haben, sich an nationalen und internationalen Strafverfahren zu beteiligen“ erstellt:
Arbeitshilfe zum Chancen-Aufenthaltsrecht (§104c AufenthG) und zu
§§25a und 25b AufenthG
2. erweiterte Auflage der „Arbeitshilfe Eilantrag bei rechtswidrigem Verhalten der Ausländerbehörde bei Antragstellung nach §24 AufenthG von Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine“
Nachdem wir einige Rückmeldungen zur „Arbeitshilfe Eilantrag bei rechtswidrigem Verhalten der Ausländerbehörde bei Antragstellung nach §24 AufenthG von Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine“ erhalten haben schicken wir Euch hier die erweiterte Auflage.
Vielen Dank an RA Dieckmann, der uns auch für die erweiterte 2. Auflage praktische Vorschläge zum Vorgehen gegen das Verhalten der Behörden zur Verfügung gestellt hat.
Insbesondere zwei problematische Konstellationen sind derzeit in der Praxis anzutreffen, die wir hier vorstellen wollen. Es sollen Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie man die Rechte der Betroffenen effektiv schützen und Rechtsverlust und drohende Abschiebungen in das Herkunftsland abwenden kann.
- Konstellation: Antrag gem. § 24 AufenthG, ohne dass vorher bereits ein Asylantrag beim BAMF gestellt worden war.
- Konstellation: Antrag gem. § 24 AufenthG, wenn zuvor schon ein Asylantrag beim BAMF gestellt wurde.
Arbeitshilfe zum Stellen eines Eilantrages bei rechtswidrigem Verhalten der Ausländerbehörde bei Antragstellung nach §24 AufenthG von ukrainischen Drittstaatsangehörigen
Im Schreiben des BMI vom 5.9.2022 wird auf Seite 8 klargestellt, dass die Ausländerbehörden stets ein „Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG“ einzuleiten haben. Eine Umdeutung der Ausländerbehörde in einen Asylantrag ist unzulässig. Aus der Verpflichtung der Behörde zur Einleitung des Verfahrens zur Antragsstellung leitet sich eine Fiktionswirkung ab, den Antragstellenden ist also eine Fiktionsbescheinigung auszustellen.
Da manche Ausländerbehörden bis dato die Annahme der Anträge auf §24 AufenthG verweigerten oder umdeuteten, hier folgender Hinweis:
Anträge immer schriftlich stellen, was bewirkt, dass der Fall aktenkundig wird.
Zusätzlich eine Frist von 5 Werktagen setzen, damit für den Fall, dass die Behörde nicht oder ablehnend reagiert, nach Fristablauf ein Eilantrag gestellt werden kann, mit dem Ziel, die Behörde zu verpflichten, eine Fiktionsbescheinigung zzgl. Beschäftigungserlaubnis auszustellen. Dies am besten immer in Verbindung mit einem PKH-Antrag.