Arbeitshilfe zum Stellen eines Eilantrages bei rechtswidrigem Verhalten der Ausländerbehörde bei Antragstellung nach §24 AufenthG von ukrainischen Drittstaatsangehörigen

Im Schreiben des BMI vom 5.9.2022 wird auf Seite 8 klargestellt, dass die Ausländerbehörden stets ein „Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG“ einzuleiten haben. Eine Umdeutung der Ausländerbehörde in einen Asylantrag ist unzulässig. Aus der Verpflichtung der Behörde zur Einleitung des Verfahrens zur Antragsstellung leitet sich eine Fiktionswirkung ab, den Antragstellenden ist also eine Fiktionsbescheinigung auszustellen.

Da manche Ausländerbehörden bis dato die Annahme der Anträge auf §24 AufenthG verweigerten oder umdeuteten, hier folgender Hinweis:

Anträge immer schriftlich stellen, was bewirkt, dass der Fall aktenkundig wird.
Zusätzlich eine Frist von 5 Werktagen setzen, damit für den Fall, dass die Behörde nicht oder ablehnend reagiert, nach Fristablauf ein Eilantrag gestellt werden kann, mit dem Ziel, die Behörde zu verpflichten, eine Fiktionsbescheinigung zzgl. Beschäftigungserlaubnis auszustellen. Dies am besten immer in Verbindung mit einem PKH-Antrag.