Gutachten von Amnesty International zu Afghanistan

Für das Verwaltungsgericht Leipzig und das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat Amnesty International zwei ausführliche Gutachten zur Situation der Zivilbevölkerung und Sicherheitslage in Afghanistan erstellt.

 

In dem 30-seitigen Gutachten für das Verwaltungsgericht Leipzig werden unter anderem folgende Fragen werden ausführlich behandelt:

1.2. Gibt es zwischen den Ländern Iran und Afghanistan kulturelle, gesellschaftliche Unterschiede und strukturelle Unterschiede, welche ein Integrationshindernis darstellen können?

1.3. Besteht für einen jungen, gesunden Mann mit dem oben skizzierten sozialen Hintergrund in den größeren Städten Afghanistans (Kabul, Herat, Kandahar) ein hinreichender Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, sodass er auch ohne Unterstützung durch ein soziales Umfeld in der Lage ist das Existenzminimum zu sichern?

1.4 Bestehen seitens der islamischen Republik Afghanistan Reintegrationsprogramme oder Starthilfen für Rückkehrer ohne soziale Anbindung (Hilfe bei Zugang zum Wohn- und Arbeitsmarkt, Sach- oder Geldleistungen)?

2.1. Wie ist die humanitäre Situation in Afghanistan für zurückkehrende Familien mit größeren Kindern?

2.2. Besteht für diese ein hinreichender Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt in den größeren Städten Afghanistans und ist ein Familienvater in der Lage durch Aufnahme einer Hilfstätigkeit, bspw. auf dem Bau, in der Lage das Existenzminimum einer Familie, bestehend aus Eltern und 2-3 größeren Kindern, zu sichern?

2.3. Ab welchem Alter nehmen Kinder in Afghanistan üblicherweise eine Tätigkeit zur Unterstützung der Familie auf?

Download: Afghanistan – Asylgutachten AI VG Leipzig an 2018-01

 

 

In dem 70-seitigem Gutachten für das Verwaltungsgericht Wiesbaden werden unter anderem folgenden Fragen ausführlich behandelt. Wegen der Länge des Gutachtens haben wir zur Orientierung Seitenzahlen angegeben:

1a) Wie stellt sich die Sicherheitslage für Zivilpersonen in Afghanistan bei wertender Gesamtbetrachtung dar?

c) Können für einzelne Regionen bzw. einzelne Personengruppen, insbesondere für aus dem westlichen Ausland als abgelehnte Asylbewerber zurückkehrende Personen Risikofaktoren benannt werden, die zu einer Verdichtung der Gefahren führen? (S. 16)

2) Gibt es jenseits des innerstaatlichen Konflikts existenzielle Gefährdungen, die so geartet sind, dass unter den gegenwärtigen Bedingungen von einer systematischen Untererfassung („Dunkelziffer“) der Opfer ausgegangen werden muss? (S. 29)

3) Besteht für Zivilpersonen im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ein solches Gewaltniveau, dass allein aufgrund ihrer Anwesenheit aktuell oder in naher Zukunft die Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden und bestehen insoweit regionale Unterschiede? (S. 29)

b) Kann beurteilt werden, ob die Akteure der Gewalt die Entscheidung zur Anwendung von Gewalt anhand öffentlich getätigter Meinungsäußerungen oder Verhaltensweisen der betroffenen Zivilpersonen, oder auf Grundlage einer allgemeinen Strategie anwenden? wenn ja, kann beurteilt werden, welche Kriterien/Strategien dem zugrunde liegen? (S.37)

c) Ist es Zivilpersonen, insbesondere aus dem westlichen Ausland zurückkehrende abgelehnte Asylbewerber, möglich, die Gefahren vorherzusehen und diesen auszuweichen? (S 37)

d) Welche staatlichen Schutzmöglichkeiten gegen gewaltsame Übergriffe, Entführungen und sonstige vergleichbare Bedrohungslagen können afghanische Staatsangehörige, insbesondere aus dem westlichen Ausland zurückkehrende Flüchtlinge, tatsächlich in Anspruch nehmen? (S.40)

5a) Kann eine Zivilperson, insbesondere ein aus dem westlichen Ausland zurückkehrender abgelehnter Asylbewerber, durch Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Provinz Afghanistans oder, wenn nicht die ganze Provinz betroffen ist, in einen anderen Distrikt, diesen Gefahren entgehen? (S.43)

7a) Gibt es valides Zahlenmaterial, das die zivilen Opfer von Kriegshandlungen im Zuge des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Afghanistan erfasst? (S.47)

8) Kann grundsätzlich unterstellt werden, dass eine alleinstehende Person zwischen 18 und 40 Jahren, die gesund und arbeitsfähig ist, und die als aus dem westlichen Ausland abgelehnter Asylbewerber nach Afghanistan zurückkehrt, in den Provinzen Kabul, Pandjir, Bamyan, Mazar-i-Sharif oder Herat grundsätzlich auf die Hilfeleistung in Afghanistan verbliebener Familienmitglieder oder Freunde zurückgreifen kann? Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um von einer schutz- und unterstützungsfähigen und –willigen Familie auszugehen? (S.50)

9) Kann eine alleinstehende Person zwischen 18 und 40 Jahren, die gesund und arbeitsfähig ist und die als aus dem westlichen Ausland abgelehnter Asylbewerber nach Afghanistan zurückkehrt, in den Provinzen Kabul, Pandjir, Bamyan, Mazar-i-Sharif oder Herat jeweils auch ohne Hilfe der Familie und Freunde (S.52)

11) Welche Perspektiven hat eine Person, die in diese Provinzen zurückkehrt bzgl. Ernährung, Gesundheit und Eingliederung in die Gesellschaft? (S.63)

13) Sind afghanische Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der europäischen Union einen Asylantrag gestellt haben, allein aufgrund des Aufenthalts in Europa bei einer Rückkehr durch ihre Familien oder die Gesellschaft gefährdet? Spielt dabei die Dauer des Aufenthalts in Europa eine Rolle? (S. 68)

Download: Afghanistan – Asylgutachten AI VG Wiesbaden an 2018-02