Der Informationsverband Asyl & Migration informiert darüber, „dass eine wesentliche inhaltliche Neuerung der Abschnitt aufweist, in dem es um die mögliche Verfügbarkeit einer „internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative“ geht (internal flight or relocation alternative, IFA/IRA). Die Richtlinien des Jahres 2016 hatten diesbezüglich eine sorgfältige Einzelfallprüfung gefordert und darauf hingewiesen, dass in Afghanistan für viele Personen keine zumutbare interne Fluchtalternative existiere. Ausnahmen wurden allerdings angenommen bei alleinstehenden, leistungsfähigen Männern und bei verheirateten Paaren im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf.
In der neuen Fassung der Richtlinien wird nun ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Kabul einen negativen Trend aufweise, wodurch „Angehörige der Zivilbevölkerung, die am alltäglichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben in Kabul teilnehmen, einem Risiko ausgesetzt sind, der allgemeinen Gewalt zum Opfer zu fallen, von der die Stadt betroffen ist“ („civilians who partake in day-to-day economic and social activities in Kabul are exposed to a risk of falling victim to the generalized violence that affects the city“). Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Kabul als mögliche Flucht- oder Neuansiedlungsalternative wird besonders auf die Grenzen der Aufnahmefähigkeit der Stadt hingewiesen. Zugleich wiesen Studien darauf hin, dass Kabul überproportional von der steigenden Armut im Land betroffen sei und besonders in Slums und anderen „informellen Siedlungen“ keine gesicherte Versorgung mit Nahrungsmitteln gegeben sei. Vor diesem Hintergrund kommt UNHCR nun zu dem Ergebnis, dass in Kabul im Allgemeinen keine interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative zur Verfügung stehe.
Besonders im Rahmen der Diskussion um Abschiebungen nach Afghanistan spielt die Frage der Zumutbarkeit einer Neuansiedlung von Personen in Kabul auch in Deutschland eine große Rolle. Dabei sind viele Gerichte in der Vergangenheit zu dem Ergebnis gekommen, dass vor allem junge, arbeitsfähige Männer darauf verwiesen werden können, sich in Kabul oder einer anderen großen Stadt niederzulassen.
Hinsichtlich der Frage, ob eine andere Region in Afghanistan als interne Fluchtalternative überhaupt infrage kommen könnte, beschreiben die UNHCR-Richtlinien weiterhin detailliert die Voraussetzungen, die im Einzelfall orts- und personenbezogen zu prüfen sind.“
Hier geht es zum Bericht: UNHCR_Afghanistan