Am 19.11.2020 urteilte der europäische Gerichtshof, dass syrischen Kriegsdienstverweigerern die Flüchtlingseigenschaft zusteht. Das Urteil widerlegt die Einschätzung des BAMF und etlicher deutscher Gerichte, welche diesen Personen nur subsidiären Schutz zuerkannten. Besonders beim Familiennachzug sind subsidiär Geschützte im Vergleich zu anerkannten Flüchtlingen erheblich benachteiligt, weswegen das Urteil sehr wichtig ist.
Subsidiär Schutzberechtigten, deren Asylverfahren bereits beendet ist und die nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH eine Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen hätten sollen, sollten sich jetzt anwaltlich beraten lassen. Es ist nämlich eine Einzelfallfrage, ob ein Asylfolgeantrag erfolgsversprechend sein könnte. Ein Folgeantrag müsste innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Urteils gestellt werden (Frist sicherheitshalber bis zum 19. Februar 2021 einhalten, vgl. § 51 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Dieser Asylfolgeantrag ist spätestens bis 19.02.2021 zu stellen.
Weitere Hinweise zum Vorgehen finden Sie im Beitrag von PRO ASYL. Einen kurzen erklärenden Text in arabischer Sprache, basierend auf die ersten beiden Absätze des Artikels von Pro Asyl, finden Sie hier.
PRO ASYL hat auch Musterschriftsätze für den Folgeantrag zur Verfügung gestellt. Es gibt zwei Varianten: Einmal für Personen mit und einmal für Personen ohne anwaltliche Vertretung. Diese sind hier verlinkt.
Übrigens ist das Urteil auch relevant für subsidiär schutzberechtigte Kriegsdienstverweigerer, im Hinblick auf die Zumutbarkeit Pässe bei der syrischen Auslandsvertretung zu beschaffen! Da Ihnen laut dem EuGH die Flüchtlingseigenschaft zusteht, sollten sie nun zumindest Reiseausweise für Ausländer bekommen können. Auch für Syrer, die ihre Identität im Rahmen der Niederlassungserlaubnis oder der Einbürgerung klären müssen, sollte das Urteil positive Folgen haben, sprich Erleichterungen bei den Nachweisen mit sich bringen.
PRO ASYL, 25.11.2020: Hinweise zu Folgeanträgen von syrischen Kriegsdienstverweigerern
PRO ASYL, 19.11.2020: Erfolg vor dem Europäischen Gerichtshof: Entscheidung zu syrischen Kriegsdienstverweigerern
Constantin Hruschka, 20.11.2020: Am Schutz orientiert. Der EuGH zum Schutz bei Verweigerung des Militärdienstes in Syrien