Unsere Forderungen zur GEAS Reform

„Asylrecht bleibt Menschenrecht!“ … auch nach der GEAS-Reform! Die rheinland-pfälzische Landesregierung muss ihre Gestaltungsmöglichkeiten menschenrechtsorientiert nutzen!

Morgen tritt die Reform des „Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ (GEAS) in Kraft. Die sogenannte „GEAS-Reform“ führt zu grundlegenden Änderungen für Menschen auf der Flucht und für deren Zugang zu Schutz, Teilhabe und Integration.


Mit der Absicht, die Europäische Union vor schutzsuchenden Menschen abzuschotten und Geflüchtete in der Europäischen Union auszugrenzen und zu isolieren, schneidet die GEAS-Reform tief in den Flüchtlingsschutz ein. Es drohen die Einschränkung bzw. Abschaffung
fairer und effektiver Asylverfahren, das Aufweichen des menschenrechtlich absoluten Zurückweisungsverbotes sowie der Abbau rechtsstaatlicher Garantien und des Rechtsschutzes für Schutzsuchende.


Obwohl es sich um europäische bzw. Bundesgesetze handelt, liegen die Verantwortung und die Zuständigkeit für viele Fragen der Aufnahme, Unterbringung und Teilhabe von Schutzsuchenden auch nach der GEAS-Reform weiterhin bei den Ländern. Das betrifft
insbesondere die Ausgestaltung von Freiheits- und Sozialleistungsbeschränkungen.

Aber auch beim Screening und der Identifizierung besonderer Vulnerabilitäten, beim Schutz von Minderjährigen, bei der Unterbringung, beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung
und unabhängiger Beratung sowie bei der Beteiligung der Zivilgesellschaft haben sie erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten.Die Regierungsparteien in Rheinland-Pfalz haben in ihrem gerade geschlossenen Koalitionsvertrag vereinbart, die Einrichtung einer „Task Force Fluchtaufnahme“ u.a. zur Umsetzung von GEAS zu prüfen.

Als landesweite Organisationen, die sich für die Rechte von Menschen mit Flucht- oder Migrationsbiografie einsetzen, fordern wir die neue rheinland-pfälzische Landesregierung dazu auf, von ihren diesbezüglichen Gestaltungsmöglichkeiten menschenrechtsorientiert
Gebrauch zu machen.

Insbesondere erwarten wir, dass das Land

  • keine „Zentren zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration“ einrichtet und auch in den bereits bestehenden „Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende“ auf Beschränkungen der Bewegungsfreiheit verzichtet;
  • dafür Sorge trägt, dass bei der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) verfassungs- und europarechtliche Maßstäbe eingehalten werden. Vor diesem Hintergrund ist vor allem auf Leistungskürzungen – und damit erst recht auf vollständige Leistungsausschlüsse – in sog. „Dublin- und Drittstaatenfällen“ zu verzichten. Neben einer Vielzahl von Sozialgerichten haben mittlerweile auch fünf Landessozialgerichte die Regelung zum Leistungsausschluss in „Dublin-Fällen“ für europa- und verfassungswidrig erklärt. Wegweisend ist insbesondere auch die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 04. Juni.
  • 2026 (Rechtssache C‑621/24), nach dem bereits die bis Herbst 2024 vorgesehene Kürzung von Sozialleistungen nicht mit europäischem Recht vereinbar war. Diese Entscheidung wird auch nach dem morgigen Inkrafttreten der Gesetzesänderungen ihre grundlegende Bedeutung nicht verlieren und muss bei der Leistungsgewährung in Rheinland-Pfalz zum Maßstab genommen werden.

Zudem fordern wir die Landesregierung dazu auf, sicherzustellen, dass

  • (faktische) Inhaftierungen von Kindern und Jugendlichen ausnahmslos unterbleiben. Sowohl Freiheitsentziehungen als auch Freiheitsbeschränkungen gefährden das Kindeswohl und verstoßen gegen die UN-Kinderrechtskonvention, die in Deutschland seit 2010 vorbehaltslos gilt.
  • besondere Bedarfe unbegleiteter minderjähriger Ausländer*innen (umA) bei der Aufnahme und Unterbringung umfassend berücksichtigt werden. Das setzt neben einer kinder- und jugendgerechten Unterbringung vor allem den Vorrang der Jugendhilfe, insbesondere die Inobhutnahme durch das Jugendamt und die Gewährleistung einer
    unabhängigen rechtlichen Vertretung und Begleitung von Beginn an, voraus.
  • Vulnerabilitäten von Schutzsuchenden in einem geeigneten Verfahren transparent, durch geschultes Fachpersonal und unter Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Akteur*innen ermittelt werden und den dabei festgestellten besonderen Bedarfen entsprochen wird.
  • Familien mit schulpflichtigen Kindern spätestens zwei Monate nach Asylantragstellung aus „Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende“ entlassen und in die Kommunen verteilt werden, um dem europarechtlichen Anspruch der Kinder auf reguläre Beschulung gerecht zu werden.
  • der Anspruch aller minderjährigen AsylbLG-Beziehenden auf dieselbe Gesundheitsversorgung wie deutsche Minderjährige durch Ausstellung von elektronischen Gesundheitskarten (eGK) schnell umgesetzt wird. Darüber hinaus wäre die Einführung der eGK für alle (auch volljährige) Schutzsuchenden hilfreich, um Bürokratie abzubauen, die Sozialämter dadurch zu entlasten und den Zugang zu medizinischen Leistungen zu sichern.
  • die unabhängige Asylverfahrensberatung weiterhin auskömmlich finanziert wird, indem sie sich hierfür auf Bundesebene stark macht und – sollte der Bund sich verweigern
  • die Finanzierung über Landesmittel gewährleistet. Die unabhängige Asylverfahrensberatung ist entscheidend für faire für rechtssichere Verfahren und ihr Erhalt damit aus rechtsstaatlicher Sicht zwingend geboten.

Menschen auf der Flucht dürfen nicht dafür bestraft werden, dass sie fliehen mussten!