Pressemitteilung: Vermeintlich abgängige Asylsuchende und angekündigte Einrichtung eines Sekundärmigrationszentrums in Rheinland-Pfalz: Aktionismus zum Schaden der Menschenrechte und zum Vorteil von Demokratie- und Flüchtlingsfeinden

Zur Debatte um ca. 1.300 Geflüchtete, die laut rheinland-pfälzischem Innenministerium zwischen Februar 2025 und August 2026 eine rheinland-pfälzische Erstaufnahmeeinrichtung für mehr als drei Tage ohne Abmeldung verlassen haben und deshalb als „abgängig“ gelten, erklären der Flüchtlingsrat RLP e.V. und der Initiativausschuss für Migrationspolitik in Rheinland-Pfalz:

Die der Debatte zugrunde liegende Statistik ist in hohem Maße fragwürdig. Es wird suggeriert, dass fast 20 Prozent der insgesamt 6.770 Schutzsuchenden, die seit Februar 2025 nach Rheinland-Pfalz gekommen sind, dauerhaft verschwunden und abgetauscht wären.


Tatsächlich aber:

  • wurde die Statistik nicht um diejenigen Geflüchteten bereinigt, die nach einer länger als drei Tage dauernden Abwesenheit – z.B. wegen eines Besuchs bei Freunden, Verwandten oder Bekannten – wieder in die Erstaufnahme zurückgekehrt sind. Es ist davon auszugehen, dass das auf viele der zwischen Februar 2025 und August 2026 als „abgängig“ registrierten Geflüchteten zutrifft. Das Innenministerium ist entsprechende Informationen hierzu bisher schuldig geblieben.
  • ist vollkommen unklar, ob Geflüchtete, die die Erstaufnahmeeinrichtung zwischen Februar 2025 und August 2026 mehrmals ohne Abmeldung und Erlaubnis für mehr als drei Tage verlassen haben, in der Statistik lediglich einmal oder ggf. auch mehrfach (kumulativ) „auftauchen“.

Wer mit solchen Zahlen an die Öffentlichkeit geht, ohne sie einzuordnen, der munitioniert Flüchtlings- und Demokratiefeinde und deren falsche Mär vom „asylpolitischen Kontrollverlust“.

Wir kritisieren zudem, dass die Landesregierung geplante Asylrechts-Restriktionen wie z.B. die Einrichtung eines Sekundärmigrationszentrums in Rheinland-Pfalz u.a. mit solch fragwürdigen Zahlen begründet bzw. in Zusammenhang bringt.

In Sekundärmigrationszentren können Geflüchtete, für deren Asylgesuch nach der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO) ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist oder die in einem anderen Mitgliedsstaat bereits internationalen Schutz zuerkannt bekommen haben, für bis zu zwei Jahre (bzw. Familien mit minderjährigen Kindern bis zu ein Jahr) „untergebracht“ werden. Während der „Unterbringung“ in Sekundärmigrationszentren können massive Einschränkungen der Bewegungsfreiheit verfügt werden.

So kann bestimmten Personengruppen auferlegt werden, dass sie für längstens zwölf Monate die Einrichtung nicht ohne vorherige behördliche Erlaubnis (die nur aus sehr engen Gründen erteilt werden kann) verlassen dürfen. Das bedeutet für die Betroffenen faktisch Haft bzw. haftähnliche Bedingungen und zwar ohne, dass diese richterlich angeordnet bzw. geprüft werden wie es das Grundgesetz für Freiheitsentziehungen vorsieht.

Bereits der Bund ist mit der Möglichkeit der Einrichtung von derartigen Sekundärmigrationszentren über die Restriktionen hinaus gegangen, die zur Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) europarechtlich erforderlich gewesen wären. Gleichzeitig sind die Bundesländer vom Bund nicht dazu verpflichtet worden, Sekundärmigrationszentren einzurichten.

Derartige Zentren begegnen erheblichen unions-, verfassungs- und menschenrechtlichen Bedenken und bergen die Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen: Das Bundesverfassungsgericht hat schon im Jahr 2012 geurteilt, dass die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte „Menschenwürde migrationspolitisch nicht zu relativieren“ ist. Aufnahmebedingungen von Geflüchteten dürfen deshalb nicht bewusst verschlechtert werden, um migrationspolitische Ziele zu erreichen.

Zudem gilt auch im Bereich der Unterbringung von Geflüchteten der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Einschränkungen müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein und dürfen nicht über das zur Erreichung rechtlich legitimer Ziele notwendige Maß hinausgehen.

Die Ankündigung der Einrichtung eines Sekundärmigrationszentrum in Rheinland-Pfalz – noch dazu innerhalb einer bereits bestehenden Erstaufnahmeeinrichtung – erfolgt, obwohl

  • die Zugangszahlen von Asylsuchenden nach Rheinland-Pfalz in den ersten acht Monaten dieses Jahres (2.313 Personen) gegenüber dem Vergleichszeitraum 2025 (3.456 Personen) um 33,1 Prozent und gegenüber dem Vergleichszeitraum 2024 (8.691 Personen) sogar um 73,4 Prozent zurückgegangen sind;
  • sich die durchschnittliche Aufenthaltsdauer von Geflüchteten in den rheinland-pfälzischen Erstaufnahmeeinrichtungen schon ohne weitere Restriktionen – wie z.B. ein Sekundärmigrationszentrum für bestimmte Personengruppen – von 144 Tagen zum Ende des Jahres 2024 auf aktuell 288 Tage verdoppelt hat;
  • die insgesamt 3.500 Plätze in rheinland-pfälzischen Erstaufnahmeeinrichtungen bereits jetzt stark ausgelastet sind und zum Ende des Jahres 2026 weitere ca. 1.000 Aufnahmeplätze durch die Schließung der Einrichtung in Speyer wegfallen werden.

Die tatsächliche Einrichtung eines Sekundärmigrationszentrums in Rheinland-Pfalz wäre angesichts dieser asylpolitischen Realitäten keine Maßnahme zur „Stärkung des Vertrauens in staatliche Prozesse“, wie Integrationsminister Achim Schwickert bei der gestrigen Sitzung des Landtags-Innenausschusses erklärte.

Es wäre vielmehr Aktionismus, bei dem die Menschenrechte ein weiteres Mal Schaden nehmen und von dem am Ende – wie bei allen bisherigen Asylrechtsverschärfungen – nur rechtsextreme Flüchtlings- und Demokratiefeinde profitieren würden.

gez.

• Dr. Natalie Lochmann, Flüchtlingsrat RLP e.V.

• Torsten Jäger, Initiativausschuss für Migrationspolitik in RLP