Stand: 29.04.2022
Hinweis: Wir bemühen uns diese Seite regelmäßig zu aktualisierien und auf dem laufenden Stand zu halten. Falls das mal nicht der Fall sein sollte, bitten wir dies zu entschuldigen. Bei Fragen und Anregungen können Sie uns gerne eine Mail an info@fluechtlingsrat-rlp.de senden.
Wo kann ich in Rheinland-Pfalz Beratung zu rechtlichen und Informationen zur Aufnahme und Bleiberechtssicherung für Menschen aus der Ukraine erhalten?
Antworten auf erste Fragen gibt das Online-Portal www.ukraine.rlp.de der Landesregierung RLP. Für alles weitere bitten wir darum Beratungsstellen aufzusuchen.
Adressen von Beratungsstellen finden Sie direkt auf unserer Homepage. Auf der interaktiven Karte können Sie ganz einfach Ihr Landkreis auswählen und erhalten Informationen über mögliche Anlaufstellen. Die Karte finden Sie über folgenden Link: https://fluechtlingsrat-rlp.de/maprlp
Info-Hotline in RLP zur Ukraine jetzt aktiv
Das Integrationsministerium RLP hat eine „Info-Hotline Ukraine“ eingerichtet. Dabei handelt es sich um ein mehrsprachiges Informationsangebot, das sich sowohl an Bürger:innen richtet sowie an ukrainische Kriegsflüchtlinge.
Die kostenlose Info-Hotline Ukraine ist unter der Nummer 0800 9900 660
erreichbar. Das Angebot steht wochentags zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr sowie
samstags zwischen 9:00 Uhr und 14:00 Uhr zur Verfügung.
Informationen für besonders Schutzbedürftige
Hilfeangebote für geflüchtete Frauen und Kinder aus der Ukraine:
Aufenthaltsrechtliche Behandlung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern
Wohn- und Transferangebote für Menschen mit Behinderung aus der Ukraine
Die Internetseite www.hilfsabfrage.de bündelt bestehende Wohn- und Transferangebote für behinderte Menschen aus der Ukraine und führt diese übersichtlich auf. Deutschlandweit werden Organisationen der Behindertenhilfe gebeten, in den Rubriken „Transfer“ und „Wohnen“ ihre Hilfsangebote zu hinterlegen. Organisationen in der Ukraine, in den Grenzregionen sowie in Deutschland können dann ein sogenanntes „matching“ zwischen ukrainischen Menschen mit Behinderung, die Wohnraum benötigen, und Hilfsangeboten in Deutschland herstellen. Eine redaktionelle Überwachung der eingetragenen Angebote findet statt.
Informationen für geflüchtete Kinder und Jugendliche aus der Ukraine
Informationen zur Rechts- und Verordnungslage:
1.1 Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration RLP (MFFKI):
21.04.2022 – Merkblatt zur aufenthaltsrechtlichen Behandlung von aus der Ukraine Vertriebenen
14. April 2022 – Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes – 2. Länderschreiben
13. April 2022 – Rundschreiben zur Einführung von FREE sowie zur Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen an aus der Ukraine Vertriebene
12. April 2022 – 2. Rundschreiben – Aufnahme von Vertriebenen aus der Ukraine – Hinweise zum Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
18.03.2022 – Ukrainische Vertriebene – Hinweise zur Anwendung des Landesaufnahmegesetzes – Nachmeldeverfahren – Neues Abrechnungsformular zu § 3 Abs. 1 Landesaufnahmegesetz
Anlage 1 zum Rundschreiben vom 18.03.2022
15.03.2022 – Schulbesuch von Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine
Ältere Rundschreiben des Ministeriums in RLP finden sie in unserer Rubrik Erlasse. Außerdem finden Sie hier das Infoportal des Landes Rheinland-Pfalz. Dort werden alle Fragen rund um die Fluchtaufnahme in Rheinland-Pfalz beantwortet.
1.2 Bildungsministerium RLP
Das Bildungsministerium in RLP hat einige Informationen für Kinder und Jugendliche zum Thema „Ankunft in Schule“ veröffentlicht. Nachfolgend finden Sie einige Link zu den Seiten des Ministeriums:
Bildungsministerin Hubig: Gute Angebote und Unterstützung für ukrainische Kinder und Jugendliche schaffen / Weitere Materialien & Kurse für Schulen
Ankunft ukrainischer Kinder und Jugendlicher in der Schule
1.3 Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI):
15.03.2022 – Schreiben an die Innenstaatssekretär:innen der Länder bezüglich des Verteilungsverfahrens
17.03.2022 – Merkblatt zu Rechten und Pflichten beim vorübergehenden Schutz
Außerdem finden Sie hier das Infoportal des Bundesinnenministeriums zum Thema Ukraine.
1.4 Auswärtiges Amt
Auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes und des Bundesinnenministeriums (BMI) finden Sie Informationen zu weiteren Visa- und Einreisebestimmungen
1.5 Gesundheitsministerkonferenz
Quellen zu weiteren rechtlichen Hinweisen:
Wie kann ich mich in RLP für Geflüchtete aus der Ukraine engagieren?
https://ukrainehilfe-mainz.de/ –> Sachspenden sowie weitere Hilfsangebote in Mainz und Umgebung
https://www.jobaidukraine.com/ –> Jobangebote für Geflüchtete in ganz Deutschland
https://deine-ukraine-hilfe.de –> Deutschlandweite koordinierung von Hilfskonvois
Informationen zur Unterbringung
Wo kann man Informationen über Fluchtwege und Grenzsituationen erhalten?
Die PostOst-Community Deutschland hat einen Pad mit laufend aktualisierten mehrsprachigen Informationen zu den Situationen an der ukrainischen Grenze – auch für nicht-ukrainische Staatsangehörige. Dort finden sich auch Telegramkanäle zu den verschiedenen Themen.
Weitere Anlaufstellen und Informationen für Studierende
- Es gibt nun eine Europaweite Liste von Anlaufstellen für ukrainische Geflüchtete auf der Suche nach einem Rechtsbeistand. Die CCBE (Rat der Anwaltschaften der Europäischen Gemeinschaft) hat eine Ukraine-Seite auf der ihrer Homepage eingerichtet.
- Das Amt für Migration in Hamburg hat folgende Hinweise für Studierende aus der Ukraine mit Drittstaatsangehörigkeit übermittelt:
Hinweise zu Studierenden aus der Ukraine mit Drittstaatsangehörigkeit: „Studierende aus der Ukraine mit einer nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigkeit erhalten in Hamburg für die Dauer von sechs Monaten eine Fiktionsbescheinigung zur Prüfung, ob eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG erteilt werden kann. Diese Fiktionsbescheinigung begründet einen Anspruch auf Sozialleistungen und beinhaltet eine Arbeitserlaubnis. Die Studierenden aus der Ukraine haben damit ein halbes Jahr Zeit, um die Voraussetzungen für die Fortsetzung ihres Studiums in Deutschland gemäß § 16 b AufentG zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Sicherung ihres Lebensunterhaltes und der Nachweis über einen Studienplatz. Solange die Fiktionsbescheinigung gilt, wird parallel auch geprüft, ob darüber hinaus die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach § 24 AufenthG vorliegen. Die wesentlichen Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nach der Massenzufluchtsrichtlinie der EU sind für Drittstaatsangehörige ein nicht nur kurzfristiges Aufenthaltsrecht in der Ukraine und die fehlende Möglichkeit, sicher und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren zu können. Vor Ablauf dieser Fiktionsbescheinigung soll Klarheit darüber bestehen, ob und auf welcher Rechtsgrundlage die Studierenden in Hamburg verbleiben werden. Zu jedem Zeitpunkt während der sechsmonatigen Gültigkeit der Fiktionsbescheinigung kann und sollte, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen, der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 b AufenthG gestellt werden. Eine weitergehende Regelung, die darin bestehen könnte, Studierende aus Drittstaaten ohne weitere Voraussetzung in den Anwendungsbereich des § 24 AufenthG aufzunehmen, bedürfte einer entsprechenden Entscheidung auf Bundesebene. Eine solche Entscheidung ist zurzeit nicht abzusehen.“