Das sogenannte Chancenaufenthaltsrecht wurde im Koalitionsvertrag der Ampel Parteien zum 01.01.2022 in Aussicht gestellt. Bis so ein neues Gesetz in Kraft tritt, finden viele Prozesse dazwischen statt. Hier nun der aktuelle Stand:
Mit der Vorlage eines Kabinettsbeschlusses vom 06.07.2022 wurden die Voraussetzungen für das sog. Chancen-Aufenthaltsrecht gem. § 104c AufenthG näher definiert und es liegen nun sehr konkrete inhaltliche Vorstellungen der Regierung vor.
Hier gibt es den Kabinettsbeschluss zum Nachlesen:
Angesichts einer großen Anzahl an Menschen die von dieser Regelung profitieren können, erhoffen wir uns eine baldige Umsetzung. Wie in unserem ersten Bericht geschildert, hatte das Land Rheinland-Pfalz bereits ein Schreiben an die Ausländerbehörden des Landes verschickt. Dieses Schreiben war noch sehr zurückhaltend formuliert.
In einem Rundschreiben vom 15. Juli 2022 vom Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration gibt es nun neue Anweisungen für die Umsetzung des so genannten Chancen-Aufenthaltsrechts. Das Rundschreiben legt jetzt deutlich eine Vorangehensweise zugunsten der in Frage kommenden Personen dar.
In dem Rundschreiben heißt es: „Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, bei anspruchsberechtigten Personen im Vorgriff auf das nach der parlamentarischen Sommerpause des Deutschen Bundestages zu erwartende Inkrafttreten der Regelung bereits jetzt von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.
Ausländischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen des Chancen-Aufenthaltsrechts gemäß § 104c AufenthG-E erfüllen, soll deshalb eine Ermessensduldung auf der Rechtsgrundlage des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilt werden.“
Hier ist das Rundschreiben zum Nachlesen:
In einem neuen Rundschreiben vom 26. Juli 2022 hat das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration nachgebessert. Mit dem neuen Rundschreiben vom 26. Juli 2022 erweiterte das Ministerium seine bisherige Vorgriffsregelung. Sie sah ausschließlich den Schutz vor Abschiebung für potentiell vom „Chancen-Aufenthaltsrecht“ nach § 104 c AufenthG-E begünstigte Personen vor. Nunmehr werden nun auch diejenigen Geduldeten berücksichtigt, die wegen der geplanten Bleiberechtserleichterungen in §§ 25 a/b AufenthG künftig eine Aufenthaltserlaubnis bekommen können.
Hier ist das neue Rundschreiben zum Nachlesen: